Informationen zum Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass illegal erwirtschaftetes Vermögen in den regulären (und legalen) Wirtschaftskreislauf gelangt. Neben Banken, Treuhändern, Anwälten, Versicherungen und Steuerberatern stehen auch Immobilienmakler in der Sorgfaltspflicht und müssen deren Einhaltung gegenüber den Behörden belegen.

Helfen Sie uns dabei, die gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zu erfüllen, indem Sie uns alle benötigten Dokumente vorlegen und die erforderlichen Auskünfte erteilen.

Wenn ein notarieller Kaufvertrag über bspw. ein Haus oder eine Wohnung gewünscht wird (Hausverkäufer und Hauskäufer einigen sich über die Hausverkaufsbedingungen) müssen Immobilienmakler ihren Vertragspartner identifizieren, dies gilt für Verkäufer und Kaufinteressenten. Darüber hinaus besteht die Pflicht auch dann, wenn Geldbeträge ab 15.000,00€ fließen.

Bei natürlichen Personen sind die folgenden Angaben erforderlich:

  • Name,
  • Geburtsort und –datum,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Anschrift,
  • Personalausweisnummer und ausstellende Behörde.

In der Regel wird der Personalausweis kopiert (in diesem Fall nach §8 GWG "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz" zulässig). Bei juristischen Personen sind die folgenden Angaben nötig:

  • Firma und Rechtsform,
  • Name,
  • Registernummer (falls vorhanden),
  • Anschrift des Firmensitzes und die
  • Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder gesetzlicher Vertreter werden erfasst.
  • Zudem wird der Handelsregistereintrag (und evtl. eine Gesellschafterliste) kopiert.

Der Makler muss feststellen, ob es sich bei dem Vertragspartner um eine Politisch exponierte Person (PEP) oder eine ihr nahestehende Person handelt. Hierbei handelt es sich um Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben (bspw. Bundestagsabgeordnete, Minister...). Diese unterliegen im Geldwäschegesetz strengeren Anforderungen als Normalbürger.

Weiterhin muss der Immobilienmakler klären, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt (also bswp. den Hauskauf abschließen möchte).

Viele Immobilienmakler sind noch immer nicht oder schlecht über das Geldwäschegesetz informiert oder verlassen sich auf veraltete Informationen und kommen somit ihrer Verpflichtung nicht nach.

Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte ziehen Sie im Zweifelsfall eine Rechtsberatung hinzu.

Direktlink zum Gesetzestext:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gwg_2008/gesamt.pdf

Conrad Immobilien (IVD)

Rufen Sie einfach jetzt an.
Gerne sind wir für Sie da!

Conrad Immobilien (IVD)

Am Kalkberg 14
66839 Schmelz
Tel. 06887 887446
Fax

Rückrufservice

Erfolg! Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Fehler! Bitte füllen Sie alle Felder aus.